AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Brandt GmbH

Allgemeine Ausführungsbestimmungen

Unserer Lieferungen, Leistungen und Angebote werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht bzw. erstellt. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Firma Brandt GmbH oder von unseren Bedingungen abweichende Verkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Alle vertraglichen Abreden zwischen den Vertragsschließenden bedürften der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich von der Firma Brandt GmbH bestätigt werden.

Angebote und Vertragsabschluss – Schriftform

Unsere Angebote – mündlich, schriftlich oder elektronisch – sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst rechtsverbindlich, wenn diese in angemessener Frist schriftlich bestätigt werden. Eine elektronische Bestätigung ist nicht ausreichend. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Vereinbarung. Gleiches gilt auch für etwaige Zusagen, Beratungen und Erklärungen unserer Arbeitnehmer. Einwendungen aufgrund der Auftragsbestätigung sind unverzüglich nach Erhalt – auf jeden Fall vor Beginn der Arbeiten von Seiten des Auftraggebers geltend zu machen. Später vorgebrachte Einwendungen können nicht berücksichtigt werden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sowie Beschaffenheit sind nur verbindlich, wenn eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erfolgt. Zugesicherte Eigenschaften und Beschaffenheitsgarantien als solche müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Unsere Angebote, Beratungen und technische Auskünfte werden nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung hierfür, auch bezüglich eventueller bauaufsichtsrechtlicher und sonstiger Genehmigungen übernehmen wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind ausschließlich vom Auftraggeber einzuholen.

Preise und Zahlung

Bei einer Preiserhöhung gegenüber der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme gültigen Kalkulation sind wir berechtigt, fest vereinbarte Preise entsprechend zu berichtigen unter Berücksichtigung der nachweislich eingetretenen Steigerung der Löhne, Rohmaterialien bzw. der sonstigen Gestehungskosten sowie bei Erhöhung von Steuern oder sonstigen Abgaben. Festpreise haben nur Gültigkeit, wenn Sie als solche schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über die Aufnahme und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden. Fallen bei der Durchführung des Auftrags Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagstunden an, so hat der Auftraggeber die entsprechenden Zuschläge zu tragen. Für die Rechnungsstellung ist der Tag der Auslieferung durch die Firma Brandt GmbH maßgebend. Der Rechnungsbetrag ist ohne jeden Abzug mit der Lieferung fällig, wenn dem Auftraggeber nicht besondere Zahlungsfristen eingeräumt worden sind. Die Zahlung erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn die Firma Brandt GmbH über den Gegenwert mit Wertstellung an dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag verfügen kann. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% p.A. über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Auftraggeber kann selbst nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder aber rechtskräftig festgestellt worden sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Herstellfrist und Lieferzeit

Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen in jedem Fall zum Zwecke der Klarstellung der schriftlichen Bestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb der Firma Brandt GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Firma Brandt GmbH ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen auszuführen bzw. zu erbringen. Bei der Zusicherung eines Termins oder einer Frist muss der Auftraggeber der Firma Brandt GmbH bei Verzug eine angemessene, schriftliche Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen oder Leistungen zurücktreten, die bis zur Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren. Sofern der Firma Brandt GmbH ein grobes Verschulden bezüglich der unterbliebenen oder verspäteten Lieferungen trifft, sind Schadenersatzansprüche auf den Schaden begrenzt, der zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhersehbar war. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen. Darüber hinaus ist der Schadenersatz begrenzt in jedem Fall auf den Warenwert.

Gefahrübergang

Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht bei Lieferung "frei Baustelle" auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Firma Brandt GmbH auch die Montage übernommen hat. Auf Wunsch des Auftraggebers und seine Kosten kann die jeweilige Sendung gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert werden. Eine entsprechende Vereinbarung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Verzögert sich die Auslieferung in Folge von Umständen, die die Firma Brandt GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung vom Tag der Versandbereitsschaftsmeldung auf den Auftraggeber über. Die Firma Brandt GmbH ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers diejenigen Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. Die von der Firma Brandt GmbH gelieferten Gegenstände sind auch dann vom Auftraggeber anzunehmen, wenn sie unwesentlichen Mängel aufweisen. Die dem Auftraggeber zustehenden weitergehenden Rechte bleiben hiervon unberührt, sofern der Auftraggeber die ihm nach §§ 377, 378 HGB treffenden Pflichten erfüllt hat.

Eigentumsvorbehalt

Die Firma Brandt GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich aller ihr im Zusammenhang mit der Lieferung und damit verbundenen Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen im Zusammenhang mit der ursprünglichen Leistung entstandenen Forderungen vor. Gehört das Geschäfts bei dem Auftraggeber zum Betrieb eines Handelsgewerbes und ist der Auftraggeber Kaufmann, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf alle Forderungen der Firma Brandt GmbH aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem jeweiligen Auftraggeber, und zwar sowohl für bereits entstandene als auch künftige Forderungen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf den Liefergegenstand an Dritte zu veräußern. In diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, schon jetzt die Ansprüche an die Firma Brandt GmbH abzutreten, die ihm gegenüber Dritten aus der Veräußerung des Liefergegenstandes erwachsen. Die Abtretung wird bereits jetzt an die Firma Brandt GmbH vorgenommen, welche diese hierdurch annimmt. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Auftraggeber solange berechtigt, als er der Firma Brandt GmbH gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät. Kommt der Auftraggeber der Firma Brandt GmbH gegenüber in Zahlungsverzug, ist diese berechtigt, die Veräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, der Firma Brandt GmbH den Namen seiner Abkäufer bekannt zu geben und alle Unterlagen, insbesondere Rechnungen, Auftragsbestätigungen etc. herauszugeben, die zur zweckdienlichen Rechtsverfolgung erforderlich sind; insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Abkäufern offen zu legen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, den Liefergegenstand an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden; insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, sich jedweder Verfügung über den Liefergegenstand zu enthalten, ausgenommen die ihm erteilte Veräußerungsermächtigung.

Von irgendwelchen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die den der Firma Brandt GmbH gehörenden Liefergegenstand betreffen, ist diese umgehend zu benachrichtigen; der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten aufgrund der hiermit erteilten Ermächtigung eine Drittwiderspruchsklage im Sinne von § 771 ZPO zu erheben. Eine Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalts stehenden Liefergegenstandes erfolgt stets für die Firma Brandt GmbH. Soweit eine feste Verbindung mit Grund und Boden eintritt, tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Ansprüche zur Sicherheit ab, die ihm gegenüber dem Eigentümer zustehen. Soweit die der Firma Brandt GmbH aufgrund dieser Bestimmungen zustehende Vorbehaltssicherung den Wert der Vorbehaltsware um mehr als 20% übersteigt, ist die Firma Brandt GmbH auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, überschießende Sicherheiten freizugeben. Der in Absatz 1 genannte Eigentumsvorbehalt erlischt bei einem Kontoausgleich zwischen der Firma Brandt GmbH und dem Auftraggeber endgültig.

Gewährleistung/Mängelhaftung

Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind unverzüglich von unserem Auftraggeber auf Mängel, Vollständigkeit und Vertragsidentität zu untersuchen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die ihm gemäß §§ 377, 378, 381 HGB treffenden Untersuchungs- und Rügepflichten unverzüglich schriftlich zu erfüllen. Soweit die Firma Brandt GmbH aufgrund schriftlicher Rüge des Auftraggebers gewährleistungspflichtig ist, hat diese das Recht, die Mängelhaftung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rücktritt von dem Vertrag zu verlangen. Bei Bauleistungen kann der Auftraggeber keinen Rücktritt von dem Vertrag verlangen. Schadenersatz leistet die Firma Brandt GmbH nur, wenn ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt; im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit leistet die Firma Brandt GmbH Schadenersatz bei jedem Verschulden. Für alle durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und Leistungen gilt eine Gewährleistung von einem Jahr, berechnet vom Tag der Abnahme an. Bei Lieferung gebrauchter Ware oder Austauschteilen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Zur Durchführung der der Firma Brandt GmbH treffenden Gewährleistungspflicht hat hier der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Im Übrigen sind andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch die Firma Brandt GmbH nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile, die der natürlichen Abnutzung unterliegen bzw. auf bloße Verschleißstellen. Sie erlischt, wenn Einbau- und Betriebsvorschriften nicht eingehalten und die von der Firma Brandt GmbH vorgeschriebenen und gelieferten Betriebsmittel nicht verwendet werden. Sie erlischt auch, wenn an der Anlage ohne schriftliches Einverständnis der Firma Brandt GmbH Veränderungen vorgenommen werden.

Der Auftraggeber hat zur Sicherung der Arbeiten alle gesetzlichen, polizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber und Dritten gegenüber erwachsenden Schäden.

Rücksendungen

Rücksendungen von Material oder Geräten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden durch die Firma Brandt GmbH nur im neuwertigen Zustand und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung angenommen. In diesem Fall wird ein anteiliger Materialwert abzüglich 15% pauschaler Rücknahmekosten vergütet. Gegebenenfalls kann die Firma Brandt GmbH auch Kosten für entgangenen Gewinn verlangen. Ein Rückgaberecht besteht nicht, wenn Material oder Geräte nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnissen zugeschnitten waren.

Haftung (Ausschluss)

In allen Fällen, in denen die Firma Brandt GmbH abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- und Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet diese nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Firma Brandt GmbH auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

Unbeschadet bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach den Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

Gefahrübergang und Versand

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf ihn zu dem Zeitpunkt über, in dem die Ware an den Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch dann, wenn die Ware die Betriebsstätte der Firma Brandt GmbH verlässt. Versandweg und Transportmittel sind der Auswahl der Firma Brandt GmbH überlassen. Erfolgt die Lieferung per LKW frei Lieferstelle hat dies zur Voraussetzung, dass die Abladestelle auf für LKW befahrbaren Wegen zu erreichen ist. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass eine unverzügliche und sachgemäße Entladung möglich ist. Wartezeiten oder erneute Anfahrten werden von der Firma Brandt GmbH in Rechnung gestellt.

Gerichtsstand und anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Firma Brandt GmbH gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht am Sitz der Gesellschaft. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz Erfüllungsort. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz der Firma Brandt GmbH Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISD-"Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz und teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht betroffen. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Geist, Zweck und dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

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